Satzung

Datenschutzordnung

Diese Ordnung wurde bei der DJK Mitgliederversammlung am 23.3.2019 in Beucherling beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

DJK Beucherling Gesamtverein
Satzung

Diese Satzung wurde bei der DJK Mitgliederversammlung am 27.2.2010 in Beucherling beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Mitgliedschaft in den Verbänden
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 4 Anliegen des Vereins
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Die Vorstandschaft
§ 9 Die Erweiterte Vorstandschaft
 § 10 Die Abteilungsleitung
§ 11 Die Abteilungsversammlung
§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 14 Haftung
§ 15 Auflösung des Vereins


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Deutsche Jugendkraft“ (DJK) Beucherling e.V., hat seinen Sitz in Beucherling und ist in das Vereinsregister eingetragen. 
Er wurde in Beucherling am 16. April 1966 gegründet.


§ 2 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und seiner Fachverbände und untersteht dessen Ordnung zu gleichen Rechten und Pflichten. Der Verein ist Mitglied des DJK - Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Sportverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen.
Diese Satzung unterliegt der Genehmigung des DJK - Sportverbandes.
Der Verein führt die DJK - Zeichen.
Seine Farben sind blau - weiß.


§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein DJK Beucherling e.V. mit Sitz in Beucherling verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung vom 01.01.1977.  
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendarbeit.   
Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen und pauschale Tätigkeitsvergütungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßgebend ist jedoch die Haushaltslage des Vereins.
Der Verein kann sich Ordnungen geben. Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung ist jeweils das sie betreffende Organ zuständig.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Anliegen des Vereins

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgemäßen Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Jesu Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

Der Erreichung dieser Ziele diene folgende Aufgaben:

1.   Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

2.   Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürger, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien rechtsstaatlichen demokratischen Lebensordnung.   

3.   Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung, sowie fachgerechte Erste Hilfe Ausbildung.

4.   Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan- und Sportverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

5.   Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.

6.   Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mit zutragen.

§ 5 Mitgliedschaft im Verein

1.   Aufnahme, Ausschluss und Austritt

Mitglied des Verein kann werden, wer im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung und der Satzung des DJK - Sportverbandes Sport treiben will.

Die Aufnahme in die DJK Beucherling e.V. erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand unterrichtet den BLSV, den DJK Landesverband Bayern und den DJK Sportverband über die Mitgliedschaft.

Bei satzungswidrigem oder vereinschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch die Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, dazu ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich.

Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand vollzogen.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahre ist in beiden Fällen (Aufnahme und Austritt) die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

Ein Vereinsaustritt muss bis zum 31.12. des laufenden Jahres erfolgen, ansonsten muss der Beitrag für das folgende Jahr voll bezahlt werden.

Ein Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen und anderen Spenden ist ausgeschlossen.

2.   Arten der Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

a)   Aktive Mitglieder

Die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind;

b)  Passive Mitglieder.

Die ohne sich am Sport zu beteiligen, bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK sich zu beteiligen, die Aufgaben des Verein zu fördern und dazu einen regelmäßigen Beitrag leisten;

c)   Förderer.

Die durch einen entsprechenden freiwilligen Beitrag die Zwecke des Vereins fördern wollen;

d)  Ehrenmitglieder.

Die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.


3.   Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:
a)   Am Sport und Gesellschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle und religiöse Veranstaltungen) teilzunehmen;
b)  Sich zu bemühen, im privaten und öffentlichen Bereich als Christ zu leben;
c)   Im Sport faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen;
d)  Die Satzung und Ordnung der DJK anzuerkennen;
e)   Die festgesetzten Beiträge zu entrichten;
f)    Die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;

4.   Ehrungen der Mitglieder

Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins, gemäß den Ehrenordnungen im BLSV, im BFV und im DJK Sportverband.

§ 6 Organe des Vereins

Die Verwaltung des Verein erfolgt nach demokratischen Geflogenheiten.

Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

a)   der Vorstand
b)  die Vorstandschaft
c)   die Jugendvertretung
d)  die erweiterte Vorstandschaft
e)   die Abteilungsleitung
f)    die Abteilungsversammlung

§ 7 Der Vorstand

1.   Den Vorstand bilden der 1. Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder Vorsitzender ist für sich allein zeichnungsberechtigt.

Stellvertreter des 1. Vorsitzenden der DJK Beucherling e.V. ist der 2. Vorsitzende.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit vertritt. Falls ein 3. Vorsitzender gewählt ist vertritt dieser den 1. und 2. Vorsitzenden bei deren Abwesenheit.

2.   Zu Willenserklärungen, die den Verein mit mehr als 1000 Euro belasten, ist die Zustimmung der Vorstandschaft notwendig.

§ 8 Die Vorstandschaft

1.   Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden (falls gewählt)
d) dem Geistlichen Beirat
e) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter (falls gewählt)
f)  dem Kassier und dessen Stellvertreter (falls gewählt)
g) dem Hauptjugendleiter
h) dem Jugendsprecher
i)  den 4 von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer

2.   Der Vorstand, seine Stellvertreter, Schriftführer und (Stellvertreter), Kassier und (Stellvertreter) und die 4 Beisitzer, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3.   Der Hauptjugendleiter und der Jugendsprecher werden von der Jugendversammlung gewählt (laut der von der Mitgliederversammlung genehmigten Jugendordnung der DJK Beucherling e.V.) und in der Mitgliederversammlung bestätigt.

4.   Die Vorstandschaft fasst Ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem Stellvertreter, einberufen und geleitet werden.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Alle Protokolle und Beschlüsse müssen vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden.

5.   Beim Ausscheiden des Schriftführers oder des Kassiers, tritt deren Stellvertreter (falls gewählt) an dessen Stelle, bzw. haben die übrigen Mitglieder dieses Organs das Recht, ein anderes Mitglied der Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit dieser Funktion zu beauftragen.
Scheidet ein Beisitzer aus, so rückt in die Vorstandschaft auf wer bei der Wahl die nächst meisten Stimmen erhalten hatte.

§ 9 Die Erweiterte Vorstandschaft

Bei Bedarf beruft der 1. Vorsitzende die Erweitere Vorstandschaft ein, diese besteht aus:

a)   der Vorstandschaft nach §8;
b)  den Abteilungsleitern
c)   den Mannschaftsbetreuern der Fußball- und anderer Abteilungen (nach Beschluss der Vorstandschaft)
d)  besonders beauftragte Vereinsmitglieder (z.B. Pressewart, Platzwart, Kampf- und Schiedsrichter, Übungsleiter und Trainer).

Die Erweiterte Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaft (nach §8) anwesend ist.

Die Erweiterte Vorstandschaft übernimmt keine Aufgaben, die laut Satzung ausdrücklich der Vorstandschaft zugewiesen sind (z.B. Ausschluss eines Mitgliedes).

 § 10 Die Abteilungsleitung

1.)   Zur Erfüllung der Vereinszwecke können besondere Abteilungen gebildet werden. Ihre Gründung ist nur mit Genehmigung der Vorstandschaft möglich.

2.)   Die Abteilung wird von der Abteilungsleitung geführt. Diese setzt sich aus dem 1. und 2. Abteilungsleiter zusammen.

3.)   Die Abteilungsleitung sorgt für die Einhaltung der Satzung und die Ausführung der   Beschlüsse der Abteilungsversammlung. Sie kann Abteilungsmitglieder mit Sonderaufgaben betreuen.

§ 11 Die Abteilungsversammlung

1)    Die Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung ist mit angemessener Frist vorzunehmen.

2)    Die Abteilungsversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten und hat folgende   Aufgaben:
a)   Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung
b)  Entlastung und Neuwahl der Abteilungsvorstandschaft (Neuwahl alle 2 Jahre)
c)   Behandlung vorliegender Anträge
d)  Beschlussfassung über Anträge an die Vorstandschaft.

3)    Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung findet spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

2)    Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und sämtliche aktive und   passive Mitglieder.

3)    Der Termin zur Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung ist eine Woche (7 Tage) im Voraus durch Ortsanschlag und Presse bekannt zu geben.

4)    Zur Mitgliederversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die   Vorstände der übergeordneten DJK - Gemeinschaften einzuladen.

5)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a)   wenn der Vorstand oder die Vorstandschaft dies beschließen,
b)  oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder (ab 16 Jahre) dies verlangt.

6)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit Tagesordnung eingeladen wurde. Für Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit.

7.)   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Gesamtvereins, sowie des Prüfberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
b) Wahl des Vorstands, der Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassiere, der Beisitzer und  der Kassenprüfer. Diese Wahlen (Ausnahme: Die Kassenprüfer) erfolgen geheim alle zwei Jahre.
Als Beisitzer sind die vier Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.

Bei den übrigen Wahlen ist eine Stimme mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erforderlich. Ansonsten entscheidet die Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl des ersten Durchgangs.

c)  Der Hauptjugendleiter, sowie der Jugendsprecher werden, gemäß eigener Jugendordnung gewählt und sind nach der Neuwahl von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen, die in der Abteilungsversammlungen, neu gewählten Abteilungsleiter.

d)  Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.    
Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

e)  Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

1)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Hauptjugendleiters sind alle Jugendlichen stimmberechtigt, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, gemäß der eigenen Jugendordnung vom 05. März 1994.
2)   Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, sofern eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

§ 14 Haftung

1)   Soweit nicht eine Haftpflichtversicherung im Einzelfall eingreift, ist die Haftung
     • des Vereins und der Vereinsorgane gegenüber den Mitgliedern und anderen Organen
     • der Mitglieder gegenüber dem Verein und untereinander auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2)   Der Verein verpflichtet sich, Personen, die berechtigt sind für ihn tätig zu werden, von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung   beschlossen werden.    
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2)   Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen,
a)   wenn es die Vorstandschaft mit ¾ Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat                                  
      oder
b)  2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

3)  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

4)  Sind zur Beschlussfassung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so erfolgt innerhalb von vier Wochen eine Neuansetzung.

Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5)  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Katholische Filialkirchenstiftung Beucherling, mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der DJK - Sportpflege verwendet werden darf.
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